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Willkommen in der faszinierenden Welt des THW


Ob jung oder alt - rund 76.000 Menschen sind überzeugt von der Idee, in ihrer Freizeit ehrenamtlich technische Hilfe zu leisten, wo immer sie auf der Welt gebraucht wird. Lassen Sie sich anstecken von der Faszination des Helfens. Lernen Sie den gesetzlichen Auftrag der einzigen Katastrophenschutzorganisation des Bundes kennen 
 
 

THW - Der Film


Der Film über die Arbeit des THW.Achtung lange Ladezeit (26 MB)! 

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Gesetzlicher Auftrag


Das THW ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministerium des Innern.
Es hat folgende Aufgaben:

  1.  Technische Hilfe im ZivilschutzTechnische
  2. Hilfe im Auftrag der Bundesregierung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
  3. Technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen.


 1. Technische Hilfe im Zivilschutz

 Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des THW-Helferrechtsgesetzes obliegt dem THW als originäre Aufgabe technische Hilfe im Zivilschutzzu leisten. Gemäß Art. 73 Ziff. 1 des Grundgesetzes hat der Bund hierfür die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz.

Was mit dem Begriff Zivilschutz gemeint ist, folgt aus der Definition des § 1 Abs. 1 des früheren Zivilschutzgesetzes. Danach bildete der Zivilschutz jenes Bündel derjenigen Maßnahmen, die die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebenswichtige Dienststellen und Anlagen, sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkung schützen und deren Folgen beseitigen und mildern helfen sollen.

Der Zivilschutz teilte sich auf in den Selbstschutz, den Warndienst, den Schutzbau, die Aufenthaltsregelung im Katastrophenschutz, die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und solche zum Schutz von Kulturgut.

Im Rahmen der Reform des Zivilschutzrechts wurde das frühere Zivilschutzgesetz, das Katastrophenschutz-Ergänzungsgesetz und das Schutzbaugesetz aufgehoben und in das Zivilschutz-Neuordnungsgesetz integriert.

Der Begriff der technischen Hilfe sagt aus, dass dort, wo im Zivilschutz Hilfe mit technischen Mitteln geleistet werden soll, das THW zur Aufgabenerledigung berufen ist. Es ist zu berücksichtigen, dass der Zivilschutz eine zeitlose Aufgabe darstellt, und man sich bei der Erfüllung dieser Aufgabe nicht an kurzfristigen politischen Ereignissen orientieren kann. In diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass nach der völkerrechtlichen Stellung das THW einen humanitären Charakter hat und im übrigen den Schutz des Art. 63 des IV. Genfer Abkommens vom 12.08.1949 zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten genießt.

 

2. Technische Hilfe im Ausland 

 Als weitere gesetzliche Aufgabe normiert das THW-Helferrechtsgesetz die technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung außerhalb des Geltungsbereiches des THW-Helferrechtsgesetzes. Diese Formulierung weist auf die technische Hilfe im Ausland hin.

Zwar gehört es weder zur Gesetzgebungs- geschweige denn zur Verwaltungskompetenz des Bundes, Behörden für die Auslandshilfe vorzuhalten. Es ist demgegenüber dem Bund und seinen Behörden jedoch nicht versagt, humanitäre oder sonstige Auslandshilfe zu leisten, wann immer ein anderer Staat hierum bittet und solche Behörden faktisch und finanziell hierzu in der Lage sind.

 

3. Einsatz des THW im Rahmen friedensmäßiger Gefahrenabwehr 

Die Begriffe „Katastrophe“ und „Unglücksfalles größeren Ausmaßes“ unterscheiden sich dadurch, dass die Katastrophe das Vorliegen einschlägiger landesrechtlicher Merkmale voraussetzt und ggf. eine Feststellung durch die zuständige Behörde des Landes erfordert. Diese Regelungen sind in den jeweils einschlägigen landesrechtlichen Brandschutzgesetzen, Brand- und Katastrophenschutzgesetzen etc. getroffen. Im Übrigen besteht nur ein gradueller Unterschied in Schadensausmaß- und wirkung auf Personen und Sachen.
 
Ein „Unglücksfall größeren Ausmaßes“ ist dann gegeben, wenn der Schadensumfang oberhalb der alltäglichen Unglücksfälle liegt. Ein Unglücksfall größeren Ausmaßes kann angenommen werden, wenn erhebliche Sachwerte betroffen oder Leib oder Leben beeinträchtigt werden.
 
Ein „öffentlicher Notstand“ kann etwa vorliegen, wenn die Bevölkerung existenzbedrohenden Versorgungsengpässen ausgesetzt ist. Anlass des öffentlichen Notstandes können z.B. klimatische Ereignisse oder Seuchen etc. sein.
 
Es handelt sich bei § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des THW-Helferrechtsgesetzes um ein spezialgesetzlich ausgeformtes Angebot zur Amtshilfe. Das bedeutet, dass die mit der Bekämpfung von Gefahren betrauten Behörden nicht verpflichtet sind, die Hilfe des THW in Anspruch zu nehmen, demgegenüber das THW verpflichtet ist, wenn ein entsprechendes Ersuchen vorliegt, unter den Voraussetzungen der §§ 4 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes die erbetene Hilfe zu leisten. Wer im Einzelfall die für die Gefahrenabwehr zuständige Stelle ist, beurteilt sich grundsätzlich nach dem jeweils geltenden Landesrecht.
 
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das THW auch nach den allgemeinen Vorschriften über die Amtshilfe (vgl. hierzu §§ 4 ff. VwVfG) Hilfe leisten kann und evtl. sogar leisten muss, sofern die Voraussetzungen der Spezialvorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 THW-Helferrechtsgesetz (Katastrophe, Unglücksfall größeren Ausmaßes, öffentlicher Notstand) nicht vorliegen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn bei einem kleineren Unglücksfall aus besonderen Gründen die zuständige Behörde Unterstützung benötigt.

 

Die zehn Leitsätze des THW

Der 50. Geburtstag des THW war gleichzeitig die Geburtsstunde der Leitsätze des THW. In einer Jubiläumspublikation war in diesem Zusammenhang zu lesen: „Die zehn Leitsätze des THW sollen Verständnis, Verhalten und Identifikation prägen und allen ehren- und hauptamtlich Mitwirkenden im Verlauf ihrer Zugehörigkeit zu einer innerlichen „Blaufärbung“ verhelfen.“   

  1. Das Leitbild verpflichtet alle Angehörigen des Technischen Hilfswerks. (mehr)

  2. Wir sind eine ehrenamtlich getragene staatliche Organisation der Bundesrepublik Deutschland.

  3. Unser im THW-Helferrechtsgesetz festgelegter Auftrag ist Leistung technisch-humanitärer Hilfe, auch weltweit, und im Zivilschutz.

  4. Wir sind ein THW – identifizieren uns mit unserem Staat und bekennen den Auftrag als unser gemeinsames Ziel.

  5. In Verantwortung für unser Ziel bereiten wir uns mit aller Kraft und allem Können für den Einsatz vor.

  6. Kameradschaft, Verlässlichkeit, Loyalität und gegenseitige Achtung prägen unseren Umgang miteinander.

  7. Die Gestaltung der Helferschaft in den Gremien ist Voraussetzung bei der Führung und Weiterentwicklung des THW.

  8. Kommunikation ist unser wichtigstes Führungsinstrument.

  9. Jede Herausforderung wird als Chance zur Verbesserung betrachtet.

  10. Die THW-Jugend ist unsere Zukunft.

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